Darf die Apotheke jetzt ein Aut-idem-Kreuz aufheben?

Wir haben ein Rezept über „Flecainid 1 A Pharma 100 mg 20 Tab.“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der Knappschaft erhalten. Um den Patienten zeitnah versorgen zu können, wäre ein Aufheben des Kreuzes erforderlich.

Wie müssen wir dazu vorgehen? Unter normalen Bedingungen müsste das Rezept ja zurück zum Arzt. Gibt es diesbezüglich ebenfalls eine Sonderregelung?

Antwort

Nach der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung darf nach Rück­sprache mit dem Arzt ein Aut-idem-Kreuz in der Apotheke aufge­hoben werden. Dazu muss die Rücksprache auf der Verordnung vom Apotheker dokumentiert und abge­zeichnet werden, vielleicht sollten Sie zusätzlich auch noch einen Hinweis wie „Covid-19“ oder Ähnliches angeben. Geben Sie dann nach den Regeln des Rahmenvertrags ein Alternativ­arznei­mittel zum verordneten Arznei­mittel ab, muss nach unserer Auffassung kein weiteres Sonder­kennzeichen aufgedruckt werden.

Wenn Sie aber nicht der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags folgen oder nach der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung ein nicht aut-idem-fähiges Arznei­mittel abgeben, müssen sämtliche Abweichungen hinsichtlich der Packungs­größe, Packungs­anzahl, Wirkstärke und Auseinzelungen kenntlich gemacht und mittels Sonder-PZN + Faktor 5 oder 6 gekennzeichnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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