Darf die Apotheke jetzt ein Aut-idem-Kreuz aufheben?
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Wir haben ein Rezept über „Flecainid 1 A Pharma 100 mg 20 Tab.“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der Knappschaft erhalten. Um den Patienten zeitnah versorgen zu können, wäre ein Aufheben des Kreuzes erforderlich.
Wie müssen wir dazu vorgehen? Unter normalen Bedingungen müsste das Rezept ja zurück zum Arzt. Gibt es diesbezüglich ebenfalls eine Sonderregelung?
Antwort
Nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung darf nach Rücksprache mit dem Arzt ein Aut-idem-Kreuz in der Apotheke aufgehoben werden. Dazu muss die Rücksprache auf der Verordnung vom Apotheker dokumentiert und abgezeichnet werden, vielleicht sollten Sie zusätzlich auch noch einen Hinweis wie „Covid-19“ oder Ähnliches angeben. Geben Sie dann nach den Regeln des Rahmenvertrags ein Alternativarzneimittel zum verordneten Arzneimittel ab, muss nach unserer Auffassung kein weiteres Sonderkennzeichen aufgedruckt werden.
Wenn Sie aber nicht der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags folgen oder nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ein nicht aut-idem-fähiges Arzneimittel abgeben, müssen sämtliche Abweichungen hinsichtlich der Packungsgröße, Packungsanzahl, Wirkstärke und Auseinzelungen kenntlich gemacht und mittels Sonder-PZN + Faktor 5 oder 6 gekennzeichnet werden.
- DAP Merkblatt „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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