Darf die Apotheke hier den Hersteller ergänzen?

Uns liegt eine Verordnung über „Carbamazepin 400 mg 200 Retard­tabletten“ vor, ohne Angabe eines Herstellers.

Da der Wirkstoff sich auf der Substitutions­ausschluss­liste befindet, dürfen wir dieses Rezept – soweit uns bekannt ist – nicht ohne Angabe eines Herstellers beliefern.

Nun ist uns aber leider nicht klar, ob wir den gewünschten Hersteller bei solchen Rezepten selber nach Rück­sprache mit dem Arzt und dazu­gehörigem Vermerk mit Datum und Unterschrift ändern dürfen, oder ob der Arzt das Rezept eigenhändig ergänzen und erneut unterzeichnen muss?

Antwort

Eine reine Wirkstoff­verordnung ist für Substanzen der Substitutions­ausschluss­liste als unklare Verordnung einzustufen, die eine Rück­sprache mit dem Arzt erfordert. Sie dürfen den Hersteller aber nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Vergessen Sie nicht, ein Kürzel und das Datum der Ergänzung sowie den Hinweis auf die erfolgte Rücksprache aufzubringen.

Welche Angaben eine Apotheke selber ergänzen oder korrigieren darf, ist in § 3 Rahmenvertrag geregelt. Basierend darauf wurde auch die folgende DAP Arbeitshilfe zu diesem Thema erstellt:

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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