Darf die Apotheke ein fehlendes Ausstellungsdatum ergänzen?
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Wir haben ein GKV-Rezept erhalten, auf dem kein Ausstellungsdatum angegeben ist.
Ist es noch aktuell, dass wir das Datum händisch (nach Rücksprache) ergänzen dürfen?
Antwort
Ja, das Ausstellungsdatum darf gemäß § 6 Rahmenvertrag nach Rücksprache mit dem Arzt durch die Apotheke ergänzt werden. Vergessen Sie aber bitte nicht, Ihre Korrektur abzuzeichnen.
6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag
„2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
[…] c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.1“
In den Angaben zur Fußnote wird dann unter Punkt 2 das „Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum“ genannt. Damit können Sie diese Ergänzung nach Arztrücksprache selbst vornehmen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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