Darf die Apotheke ein fehlendes Ausstel­lungs­datum ergänzen?

Wir haben ein GKV-Rezept erhalten, auf dem kein Ausstel­lungs­datum ange­geben ist.

Ist es noch aktuell, dass wir das Datum händisch (nach Rück­sprache) ergänzen dürfen?

Antwort

Ja, das Ausstellungs­datum darf gemäß § 6 Rahmen­vertrag nach Rück­sprache mit dem Arzt durch die Apotheke ergänzt werden. Vergessen Sie aber bitte nicht, Ihre Korrektur abzu­zeichnen.

6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag

„2) Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere:

[…] c) Wenn papier­ge­bundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkenn­baren Irrtum ent­halten, un­leserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der jeweils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig ent­sprechen und die ab­gebende Person nach Rück­sprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.1

In den Angaben zur Fußnote wird dann unter Punkt 2 das „Datum der Aus­fertigung, Aus­stellungs­datum“ genannt. Damit können Sie diese Ergänzung nach Arzt­rück­sprache selbst vor­nehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung