Darf die Apotheke die Stärke auf dem Rezept korrigieren?

In meiner Apotheke kommt häufig die Frage auf, ob und wenn ja, welche Rezepte bei Änderungen von den Ärzten gegengestempelt werden müssen. Im konkreten Fall wurde ein Rezept über Torasemid 10 mg vorgelegt, der Patient bekommt aber sonst immer Tabletten der Stärke 20 mg. Nach Rücksprache mit dem Arzt bestätigt dieser, dass es ein Fehler sei und die Verordnung auf Torasemid 20 mg geändert werden soll.

Muss dieses Rezept nun von der Praxis gegengestempelt werden? Oder reicht der Vermerk „Nach Rücksprache geändert“, abgezeichnet mit Datum und Unterschrift?

Antwort

In § 6 Rahmenvertrag sind die Heilungsmöglichkeiten der Apotheke geregelt. Laut § 6 Absatz 2c Rahmenvertrag dürfen die unter § 2 Absatz 1 Nummern 1–7 AMVV aufgeführten Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt durch die Apotheke geändert werden.

Dazu gehört auch die Angabe/Korrektur der Stärke. Daher können Sie diese Korrektur nach Arztrücksprache selbst vornehmen, müssen diese aber, wie korrekt geschrieben, mit Datum und Kürzel abzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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