Darf die Apotheke die Diagnose bei Hilfsmittelrezepten ergänzen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine allgemeine Frage zu Hilfsmittelrezepten. Was ist zu tun, wenn Hilfsmittel zum Verbrauch, wie z. B. BD Microfine-Nadeln, verordnet sind und die Diagnose auf dem Rezept fehlt?
Dürfen wir die Diagnose handschriftlich ergänzen oder muss dies die Praxis machen? Gilt das dann für alle Krankenkassen?
Antwort:
Die Antwort findet sich in der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA, die den Inhalt einer Verordnung über ein Hilfsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung festlegt.
Demnach ist der Arzt verpflichtet, die Diagnose auf der Verordnung zu nennen:
7 Absatz 2 Hilfsmittel-Richtlinie
„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere […] angeben. “
Fehlt diese Angabe, kann die Apotheke die Diagnose nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt auf dem Rezept zunächst ergänzen, muss diese allerdings vom Arzt mit Datum und einer Unterschrift bestätigen lassen. Festgelegt ist das ebenfalls im oben genannten Paragrafen:
7 Absatz 4 Hilfsmittel-Richtlinie
„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. “
Sofern ein eigener Liefervertrag keine genaueren Angaben zu diesem Thema macht, sind diese Vorgaben für alle Krankenkassen gültig.
- Zur Arbeitshilfe 16 „DAP Rezept-Check“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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