Darf die Apotheke den Kostenträger korrigieren?

Wir bekommen momentan viele Rezepte wegen falscher Angaben zum Kostenträger zurück. Dazu die Frage: Dürfen wir das selbst nach Rücksprache mit dem Arzt korrigieren oder muss der Arzt das persönlich machen?

Antwort

Üblicherweise ist in den Arzneimittel­lieferverträgen festge­schrieben, dass der angegebene Kosten­träger zahlen muss. So auch in § 4 des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatzkassen:

4 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen

„(6) Die Apotheke ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; die angegebene Ersatzkasse ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse.“

Zu einem ordnungsgemäß ausgestellten Rezept gehören laut Ersatzkassenvertrag auch die Bezeichnung der Kasse und die Kassennummer:

4 Ordnungsgemäße Verordnung

„(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkasse. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie auf dem jeweils vorgeschriebenen Verordnungsblatt gemäß § 3 erfolgt ist und folgende Angaben enthält:

a) Erforderliche Angaben bzw. Kennzeichnungen gemäß §§ 2 bzw. 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

oder

b) Erforderliche Angaben bzw. Kennzeichnungen gemäß § 9 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

c) Bezeichnung der Krankenkasse

d) Kassen-Nummer [...]“

Unter Abs. 2 wird dann erläutert, was der Apotheker korrigieren und ergänzen darf. Darunter fallen bei den Ersatzkassen auch der Kassenname und die IK-Nummer:

4 Abs. 2

„2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt gemäß § 3 übertragen. Ergänzend zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) Rahmenvertrag berechtigt ein Fehlen einzelner Angaben nach Buchstaben c) oder d) und f) bis m) nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes gemäß § 3 bei der Abrechnung. Sofern die Versichertennummer nach Absatz 1 Buchstabe e) fehlt, ist die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum nach Absatz 1 Buchstabe a) bzw. b) zwingend erforderlich. Fehlende oder fehlerhafte Angaben nach den in Satz 2 genannten Buchstaben können im Einzelfall vom Apotheker korrigiert und/oder ergänzt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen.“

Inwieweit das die jeweilige Regionalkasse ebenfalls in dieser Form erlaubt, ist dem jeweiligen Arzneiliefervertrag zu entnehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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