Darf die Apotheke das Abgabedatum händisch nachtragen?
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Unser Rezeptdrucker hat einen ganzen Stapel Rezepte zwar mit korrekter PZN, Apotheken-IK und Preis bedruckt, aber weder das Abgabedatum in der Apotheke noch unseren Stempel aufgedruckt.
Daher nun die Frage: Dürfen wir diese beiden Sachen händisch ergänzen?
Antwort:
Für die Abrechnung und Datenübermittlung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V (nachstehend „Vereinbarung nach § 300 SGB V“ genannt). Ergänzend zu dieser Vereinbarung ist in den einzelnen Lieferverträgen geregelt, was auf die Verordnung aufzubringen ist.
Laut bundesweit gültigem vdek-Vertrag ist dies folgendes:
10 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung
(2) Die Abrechnung erfolgt aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen (§ 4 Absatz 2), die zusätzlich folgende Angaben zu enthalten haben:
- Kennzeichen nach § 4 der Vereinbarung nach § 300 SGB V
- (Mengen-)Faktor
- Bruttopreis je verordnetem Mittel, abrechnungsfähig nach §§ 31 Absatz 2 und 129 SGB V
- Gesamt-Brutto (nach Buchstabe c.)
- (Gesamt-)Betrag der gesetzlichen Zuzahlung
- Institutionskennzeichen der Apotheke nach § 293 SGB V
- Apothekenstempel oder entsprechender Aufdruck, soweit keine Angabe nach Buchstabe f. erfolgt.
- Abgabedatum
- Beleg-Nummer des Verordnungsblattes.
Der Apothekenstempel oder Aufdruck darf hier fehlen, sofern das Institutionskennzeichen aufgedruckt ist. Das Abgabedatum ist jedoch zwingend notwendig!
Ergänzen Sie dieses nachträglich, sollte es mit Datum und Unterschrift versehen werden!
Für die anderen, regionalen Kassen prüfen Sie dies bitte anhand des jeweiligen Liefervertrags.
- DAP „Rezept-Check“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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