Darf die Apotheke bei einem abgelaufenen BtM-Rezept das Datum ändern?
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Wir haben immer wieder den Fall, dass uns Patienten abgelaufene BtM-Rezepte vorlegen. Wir wissen, dass die Apotheke grundsätzlich das Datum auf einem BtM-Rezept nach Rücksprache ändern darf, aber wäre das auch in solchen Fällen möglich? Natürlich nicht bei uralten Rezepten, aber zum Beispiel, wenn der Patient nur ein oder zwei Tage zu spät käme?
Antwort
Das Ausstellungsdatum eines BtM-Rezeptes gehört zu den Daten, die eine Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt selbst korrigieren/ergänzen darf, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt oder das Datum unleserlich ist (oder komplett fehlt).
Dies ist in § 3 des Rahmenvertrags festgelegt:
3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]
es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 - 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1 – 8 BtMVV - unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer - nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.*1 Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.
*1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum, […].“
Solch eine Änderung darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt selbst auf den beiden Teilen des BtM-Rezepts in der Apotheke vornehmen, muss diese aber mit Datum und Handzeichen abzeichnen. Der Arzt führt die entsprechende Änderung dann auf dem Teil in seiner Praxis durch.
Ein bereits abgelaufenes BtM-Rezept muss aber vom Arzt neu ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich üblicherweise nicht um einen „Irrtum“, sodass die Heilungsmöglichkeit nach Rahmenvertrag in diesem Fall nicht gegeben ist.
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 3 Rahmenvertrag“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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