Darf die Apotheke bei BtM-Rezepten eine fehlende Wirkstärke heilen?
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Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem das BtM ohne Angabe einer Wirkstärke verordnet wurde: „Hydromorphon 200 Tabletten gemäß schriftlicher Anweisung“.
Dürfen wir nach telefonischer Rücksprache die Stärke (der Patient bekommt immer 4 mg) ergänzen und dann das Arzneimittel ohne Ausstellung eines neuen Rezeptes abgeben?
Antwort
§ 6 Abs. 2c des Rahmenvertrags erlaubt in diesem Fall nach Rücksprache mit dem Arzt die Ergänzung durch die Apotheke:
6 Abs. 2c Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
Daher können Sie Rücksprache mit dem Arzt halten und dann die fehlende Wirkstärke auf den beiden Teilen des BtM-Rezepts in der Apotheke ergänzen. Der Arzt muss die Änderung auf seinem Durchschlag ebenfalls vornehmen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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