Darf die Apotheke bei BtM-Rezepten eine fehlende Wirkstärke heilen?

Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem das BtM ohne Angabe einer Wirk­stärke verordnet wurde: „Hydro­morphon 200 Tabletten gemäß schriftlicher Anweisung“.

Dürfen wir nach telefonischer Rück­sprache die Stärke (der Patient bekommt immer 4 mg) ergänzen und dann das Arznei­mittel ohne Ausstellung eines neuen Rezeptes abgeben?

Antwort

§ 6 Abs. 2c des Rahmen­vertrags erlaubt in diesem Fall nach Rück­sprache mit dem Arzt die Ergänzung durch die Apotheke:

6 Abs. 2c Rahmenvertrag

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“

Daher können Sie Rücksprache mit dem Arzt halten und dann die fehlende Wirkstärke auf den beiden Teilen des BtM-Rezepts in der Apotheke ergänzen. Der Arzt muss die Änderung auf seinem Durchschlag ebenfalls vornehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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