Darf die Apotheke auf Hilfsmittelrezepten die Diagnose ergänzen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir diskutieren zurzeit folgende Frage in unserem Team:
Bei welchen Krankenkassen dürfen wir eine fehlende Diagnose selbstständig und ohne zusätzliche Arztunterschrift/Stempel ergänzen?
Antwort
Bei Arzneimittelrezepten ist üblicherweise nicht vorgesehen, dass eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist. Bei Hilfsmittelrezepten soll diese Angabe dagegen nach § 7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie aufgetragen werden. Nach § 7 Abs. 4 sind Änderungen und Ergänzungen durch den Arzt abzuzeichnen:
7 Hilfsmittel-Richtlinie
„(2) In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere
- die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
- die Anzahl,
- erforderlichenfalls Hinweise […] und
- erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe […]
angeben. […]
(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Demnach kann die Apotheke diesbezüglich selbst keine Heilung vornehmen, es sei denn, im jeweiligen Hilfsmittelvertrag sind andere Vorgaben vereinbart.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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