Darf die Apotheke auf Hilfsmittelrezepten die Diagnose ergänzen?

Wir diskutieren zurzeit folgende Frage in unserem Team:

Bei welchen Krankenkassen dürfen wir eine fehlende Diagnose selbstständig und ohne zusätzliche Arztunterschrift/Stempel ergänzen?

Antwort

Bei Arznei­mittel­rezepten ist üblicher­weise nicht vorge­sehen, dass eine Diagnose auf dem Rezept ange­geben ist. Bei Hilfs­mittel­rezepten soll diese Angabe dagegen nach § 7 Abs. 2 Hilfs­mittel-Richtlinie aufge­tragen werden. Nach § 7 Abs. 4 sind Änderungen und Ergänzungen durch den Arzt abzu­zeichnen:

7 Hilfsmittel-Richtlinie

„(2) In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere

  • die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
  • die Anzahl,
  • erforderlichenfalls Hinweise […] und
  • erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe […]

angeben. […]
(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“

Demnach kann die Apotheke diesbezüglich selbst keine Heilung vornehmen, es sei denn, im jeweiligen Hilfsmittelvertrag sind andere Vorgaben vereinbart.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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