Darf der Patient aufgrund eines Rabattvertrags die doppelte Menge erhalten?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Topiramat AL Migräne 50 mg 50 FTA N2“ zulasten der AOK Bremen (IK 103119199) erhalten. Als Rabattpartner wird „Topiramat Glenmark 50 mg 100 Tbl. N2“ angezeigt.
Auch nach gründlicher Recherche wissen wir nicht genau, ob der Austausch so stattfinden muss. Immerhin bekommt der Patient dann die doppelte Menge.
Wie ist dieser Austausch zu beurteilen?
Antwort:
Sie dürfen hier tatsächlich die doppelte Menge abgeben, da nach § 4 Rahmenvertrag alle Bedingungen für einen aut-idem-konformen Austausch erfüllt sind:
- gleicher Wirkstoff
- identische Wirkstärke
- identische Packungsgröße
- gleiche oder austauschbare Darreichungsform
- Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
- keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.
Eine identische Packungsgröße liegt dann vor, wenn die Packungen ein identisches Normkennzeichen (in diesem Fall die N2-Normierung) tragen. Dabei ist es unerheblich, wie diese zustande kam bzw. welcher Arzneimittelgruppe das Präparat in der Packungsgrößenverordnung zugeordnet wird.
Hier ist es so, dass ein Präparat zu den Antiepileptika (Glenmark) mit einer Nmax von 200 und das andere zu den Migränemitteln (AL) mit einer Nmax von 100 zugeordnet wird. Da aber beide Produkte ein identisches Normkennzeichen (N2) tragen und in mindestens einem Anwendungsgebiet übereinstimmen, ist ein Austausch nach Rahmenvertrag formal möglich.
Sehen Sie durch den Austausch die Therapie gefährdet, können Sie aber Pharmazeutische Bedenken anwenden.
Gründe in diesem Fall könnten sein:
- Abgabe der doppelten Menge stellt beim betroffenen Patienten ein Risiko dar
- Patient ist verunsichert durch unterschiedliche Angaben bei der Indikation
Pharmazeutische Bedenken müssen Sie mit Sonder-PZN und schriftlicher Begründung auf dem Rezept (mit Datum und Handzeichen abgezeichnet) dokumentieren.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den verschreibenden Arzt auf die Abgabe der doppelten Menge hinzuweisen.
- DAP-Arbeitshilfe „Packungsgrößenverordnung“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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