Darf der Arzt die Kreuze auf einem T-Rezept handschriftlich auftragen?

Wir haben eine Frage zu einem Revlimid-Rezept (T-Rezept). Der Arzt hat die drei Kreuze handschriftlich gesetzt.

Müssten diese Kreuze nochmal mit einem Kürzel abgezeichnet werden, damit das Rezept korrekt ausgestellt ist, oder ist es so in Ordnung?

Antwort

Auch T-Rezepte dürfen handschriftlich ausgestellt werden. Zudem ist es möglich, nur die erforderlichen Kennzeichnungen handschriftlich vorzunehmen.

Dazu ein Ausschnitt aus § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]

e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV

(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist,

(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“

Abzeichnen muss der Arzt nur nachträgliche Ergänzungen. Die Grundlage dafür findet sich in § 11 Abs. 1 der AM-RL des G-BA:

11 Abs. 1 AM-RL

„[…] Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datumsangabe.“

Hat der Arzt die handschriftlichen Kreuze bereits bei der Ausstellung der Verordnung handschriftlich aufgebracht (einige Arztsoftwaresysteme können wohl die Kreuze nicht drucken), handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ergänzung. Ein weiteres Abzeichnen ist dann nicht notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung