Darf das Medizinprodukt abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung über „Urgostart 10 x 12 cm, PZN 07750253“ zulasten der Pronova BKK (IK 106492393) erhalten.
In der ABDA-Datenbank ist dies als Medizinprodukt gekennzeichnet. Es befindet sich aber nicht in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte. Allerdings übernimmt die EDV das Präparat klaglos in den Verkaufsvorgang.
Dürfen wir das Präparat wirklich abgeben?
Antwort:
Urgostart ist zwar ein Medizinprodukt, wird aber zu den „Verbandstoffen und Pflastern“ gezählt und darf daher zulasten der GKV abgegeben werden. Beachten Sie, dass die Abrechnung der Verbandstoffe zu dem von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Vertragspreis erfolgt, der regional unterschiedlich sein kann (Abbildung für die pronova BKK und das Kammergebiet Nordrhein):
In § 31 SGB V ist die Erstattung von Verbandstoffen wie folgt verankert:
31 SGB V
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
Zu den Medizinprodukten zählen die folgenden Gruppen:
Nur Medizinprodukte mit Arzneicharakter müssen in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet sein, um von den Kassen erstattet zu werden.
Verbandstoffe, Blut- und Harnteststreifen sowie Hilfsmittel sind von den Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie nicht betroffen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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