Darf das Aut-idem-Kreuz in Rücksprache ergänzt werden?
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Darf nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt das Aut-Idem-Kreuz mit einem entsprechenden Vermerk nachgetragen werden oder ist die Arztunterschrift zwingend nötig?
Antwort:
Das Aut-idem-Kreuz kann ausschließlich vom Arzt gesetzt und auch nur von ihm wieder aufgehoben werden, denn gemäß SGB V § 73 (5) Satz 2 ist nur er dazu ermächtigt. Demnach können an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte „auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben.“
Wenn es Gründe gibt, die gegen einen Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein Rabattvertragsarzneimittel sprechen, kann die Apotheke auch ohne Aut-idem-Kreuz, Pharmazeutische Bedenken geltend machen und dann das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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