Darf das Aut-idem-Kreuz durch die Apotheke aufgehoben werden?
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Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Arzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet, aber nicht lieferbar ist. Wir halten dann immer Rücksprache mit der Arztpraxis und geben eine Alternative ab.
Wir fragen uns, ob das so richtig ist und wie wir die Abgabe dokumentieren müssen.
Antwort
Ein Aut-idem-Kreuz kann im Regelfall nur vom Arzt gesetzt und aufgehoben werden.
Aufgrund der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die noch bis zum 07.04.23 gilt, darf bei Nichtverfügbarkeit auch vom gesetzten Aut-idem-Kreuz abgewichen werden:
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„[…] Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. […]“
Die Rücksprache mit dem Arzt ist auf der Verordnung zu dokumentieren sowie das Sonderkennzeichen gemäß der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO aufzudrucken:
2 Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
„Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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