Darf das Aut-idem-Kreuz durch die Apotheke aufgehoben werden?

Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Arznei­mittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet, aber nicht lieferbar ist. Wir halten dann immer Rück­sprache mit der Arzt­praxis und geben eine Alternative ab.

Wir fragen uns, ob das so richtig ist und wie wir die Abgabe dokumentieren müssen.

Antwort

Ein Aut-idem-Kreuz kann im Regel­fall nur vom Arzt gesetzt und aufge­hoben werden.

Aufgrund der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­ver­sorgungs­ver­ordnung, die noch bis zum 07.04.23 gilt, darf bei Nicht­verfüg­barkeit auch vom gesetzten Aut-idem-Kreuz abge­wichen werden:

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO

„[…] Sofern weder das auf der Grund­lage der Verordnung abzu­gebende noch ein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt ein pharma­kologisch-therapeutisch vergleichbares Arznei­mittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arznei­mittels ausge­schlossen hat. […]“

Die Rücksprache mit dem Arzt ist auf der Verordnung zu dokumentieren sowie das Sonder­kenn­zeichen gemäß der Verein­barung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO aufzu­drucken:

2 Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­ver­sorgungs­ver­ordnung des Bundes­ministeriums für Gesundheit

„Beim Abweichen von den Abgabe­regeln des Rahmen­ver­trages nach § 129 Absatz 2 SGB V auf­grund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonder­kenn­zeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 ent­sprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Verein­barung über die Über­mittlung von Daten im Rahmen der Arznei­mittel­ab­rechnung gemäß § 300 SGB V aufzu­drucken.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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