Darf ein BtM-Rezept nach Fristablauf bedruckt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns wurde ein BtM-Rezept innerhalb der gültigen Frist vorgelegt, wir haben das Betäubungsmittel jedoch erst nach Fristablauf abgegeben und bedruckt. Wir fragen uns jetzt, ob das Vorgehen so korrekt ist und wir das Rezept abrechnen können.
Antwort
Laut § 12 Abs. 1 BtMVV gilt Folgendes:
„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: auf eine Verschreibung, […] die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“
Somit sollte es ausreichend sein, wenn Sie auf der Verordnung das Vorlagedatum dokumentieren. Die Abgabe darf aus Gründen der Beschaffung auch nach dieser Frist erfolgen. Da die Bedruckung der Verordnung und damit die BtM-Bestandsänderung erst bei Abgabe erfolgen darf, ist dies das korrekte Vorgehen!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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