Darf ein BtM-Rezept nach Fristablauf bedruckt werden?

Uns wurde ein BtM-Rezept innerhalb der gültigen Frist vorgelegt, wir haben das Betäubungsmittel jedoch erst nach Fristablauf abgegeben und bedruckt. Wir fragen uns jetzt, ob das Vorgehen so korrekt ist und wir das Rezept abrechnen können.

Antwort

Laut § 12 Abs. 1 BtMVV gilt Folgendes:

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: auf eine Verschreibung, […] die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“

Somit sollte es ausreichend sein, wenn Sie auf der Verordnung das Vorlagedatum dokumentieren. Die Abgabe darf aus Gründen der Beschaffung auch nach dieser Frist erfolgen. Da die Bedruckung der Verordnung und damit die BtM-Bestandsänderung erst bei Abgabe erfolgen darf, ist dies das korrekte Vorgehen!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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