Darf bei Entlassrezepten die Abgabefrist überschritten werden?
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Mittlerweile darf man Rezepte ja noch drei Tage nach Ende der offiziellen Gültigkeit beliefern.
Gilt dies auch für Entlassrezepte? Dadurch würde sich die Abgabefrist ja verdoppeln.
Antwort
Mit dem ALBVVG wurde in § 129 Abs. 4d des SGB V ein Retaxverbot für bestimmte Fälle vereinbart.
Dort heißt es:
129 Abs. 4d SGB V
„(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.“
Hinsichtlich der Abgabefrist werden direkt Einschränkungen genannt, damit gilt diese Vereinbarung nicht für BtM, T-Rezepte, Rezepte über oral einzunehmende Vitamin-A-Säure-Derivate für Frauen im gebärfähigen Alter sowie Entlassrezepte (= Verordnungen nach § 39 Abs. 1a). Entlassrezepte müssen daher weiterhin innerhalb von 3 Werktagen inkl. Ausstellungsdatum beliefert werden.
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Anmerkung
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