Darf bei Entlass­rezepten die Abgabe­frist über­schritten werden?

Mittlerweile darf man Rezepte ja noch drei Tage nach Ende der offiziellen Gültigkeit beliefern.

Gilt dies auch für Entlassrezepte? Dadurch würde sich die Abgabefrist ja verdoppeln.

Antwort

Mit dem ALBVVG wurde in § 129 Abs. 4d des SGB V ein Retaxverbot für bestimmte Fälle vereinbart.

Dort heißt es:

129 Abs. 4d SGB V

„(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halb­satz in dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Verordnung fehlt,
  2. das Ausstellungs­datum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundes­ausschuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest­gelegte Belieferungs­frist von Verordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungs­mitteln oder Verordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Belieferungs­fristen fest­gelegt sind,
  4. die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
  5. die Genehmigung der zuständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich erteilt wird.

Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arznei­mittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorge­sehenen Verfügbar­keits­anfragen ganz oder teil­weise nicht vorge­nommen wurden, ist eine Retaxation des abge­gebenen Arznei­mittels ausge­schlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arznei­mittel­preis­verordnung.“

Hinsichtlich der Abgabefrist werden direkt Einschränkungen genannt, damit gilt diese Vereinbarung nicht für BtM, T-Rezepte, Rezepte über oral einzu­nehmende Vitamin-A-Säure-Derivate für Frauen im gebär­fähigen Alter sowie Entlass­rezepte (= Verordnungen nach § 39 Abs. 1a). Entlass­rezepte müssen daher weiterhin inner­halb von 3 Werk­tagen inkl. Ausstellungs­datum beliefert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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