Darf bei BtM eine kleinere Packung als verordnet abgegeben werden?
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Zulasten der Barmer GEK ist Equasym 30 mg ret. N3 100 St. auf einem BtM-Rezept verordnet. Zusätzlich ist der Wortlaut „einhundert“ aufgedruckt und das Rezept mit einem „A“ versehen. Es gibt aber keine N3 im Handel. Dürfen wir die N2-Packung mit 60 Stück ohne Gegenzeichnen und ohne Rezeptänderung abgeben?
Antwort:
In diesem Fall ist § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag anzuwenden. Demnach dürfte die nächst kleinere Packungsgröße abgegeben werden.
6 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Da es sich um ein Betäubungsmittel handelt, welches gemäß BtMVV stückzahlgenau verordnet werden muss, ist die Menge jedoch in Rücksprache mit dem Arzt zu korrigieren. Der Arzt muss die Änderung ebenfalls auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III des BtM-Rezepts vornehmen.
Alle Änderungen auf dem Rezept sind vom Abgebenden mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.
Grundlage für die Änderungsbefugnis des Apothekers in diesem Fall sind § 12 Abs. 2 BtMVV und § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag.
12 Abs. 2 BtMVV
„Bei Verschreibungen und Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. […] Änderungen und Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rücksprachen nach den Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen I und II, durch den Verschreibenden, außer im Falle des Satzes 2, auf Teil III der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf zu vermerken.“
3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. […]
Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst: […]
6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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