Darf bei Abgabe von Concerta in einen Normbereich gestückelt werden?

Wir haben eine Frage zu einer BtM-Verordnung: „Concerta 18 mg 2 x 30 Retardtbl.“, verordnet  mit „A“.

Benötigt man zusätzlich noch ein „!“ oder den Vermerk „Menge ärztlich begründet“?

Antwort:

Die verordnete Menge von 2 x 30 Tabletten kann dem bestehenden, aber nicht durch eine im Handel befindliche Packungsgröße besetzten N2-Bereich zugeordnet werden.

Für Methylphenidat gelten gemäß Packungsgrößenverordnung die folgenden Normbereiche:

§ 6 Abs. 2 Rahmenvertrag, in dem Stückzahlverordnungen unterhalb Nmax, die keinem bestehenden N-Bereich zugeordnet werden können, geregelt werden, enthält keine passende Regelung für die Stückelung in den N-Bereich. Deshalb ist der neue § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag anzuwenden.

Dort ist seit dem 01. Juni 2016 festgelegt, dass die Apotheke bei Verordnungen, für die § 6 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Rabattverträge Packungen bis zu der vom Arzt verordneten Menge abgeben darf.

Deshalb ist auch kein Zusatzvermerk des Arztes für die Rezeptbelieferung erforderlich. Die verordnete Menge darf zulasten der Kasse abgerechnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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