Darf bei Abgabe von Concerta in einen Normbereich gestückelt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu einer BtM-Verordnung: „Concerta 18 mg 2 x 30 Retardtbl.“, verordnet mit „A“.
Benötigt man zusätzlich noch ein „!“ oder den Vermerk „Menge ärztlich begründet“?
Antwort:
Die verordnete Menge von 2 x 30 Tabletten kann dem bestehenden, aber nicht durch eine im Handel befindliche Packungsgröße besetzten N2-Bereich zugeordnet werden.
Für Methylphenidat gelten gemäß Packungsgrößenverordnung die folgenden Normbereiche:
§ 6 Abs. 2 Rahmenvertrag, in dem Stückzahlverordnungen unterhalb Nmax, die keinem bestehenden N-Bereich zugeordnet werden können, geregelt werden, enthält keine passende Regelung für die Stückelung in den N-Bereich. Deshalb ist der neue § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag anzuwenden.
Dort ist seit dem 01. Juni 2016 festgelegt, dass die Apotheke bei Verordnungen, für die § 6 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Rabattverträge Packungen bis zu der vom Arzt verordneten Menge abgeben darf.
Deshalb ist auch kein Zusatzvermerk des Arztes für die Rezeptbelieferung erforderlich. Die verordnete Menge darf zulasten der Kasse abgerechnet werden.
- DAP Retax-Arbeitshilfe 11 „Erforderliche Angaben auf dem BtM-Rezept“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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