Darf auf einem Entlassrezept ein OTC-Arzneimittel verordnet werden?
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Wir haben ein Entlassrezept erhalten, auf dem ein OTC-Arzneimittel verordnet wurde (Vitamin B12 Ankermann 50 St. N2).
Nun sind wir uns unsicher, ob auch OTC-Arzneimittel im Entlassmanagement verordnet werden dürfen.
Was meinen Sie?
Antwort
Was im Entlassmanagement verordnet werden darf, ist in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags über das Entlassmanagement verankert:
4 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Soweit dies für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung folgende Versorgung des Patienten notwendig ist, kann im Rahmen des Entlassmanagements die Verordnung von Arzneimitteln in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung sowie von Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie für die Versorgung in einem eingeschränkten Zeitraum erfolgen, wobei die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind insbesondere auch die Vorschriften des § 115c SGB V und Verträge nach §§ 130a Abs. 8, 130b und 130c SGB V zu beachten. Bei der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln gelten die Regelungen zu den Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen nach § 84 SGB V entsprechend.“
Hier ist kein Ausschluss bestimmter Arzneimittelgruppen vorgesehen, die Vorgaben des G-BA gelten. So können auch OTC-Arzneimittel im Rahmen der OTC-Übersicht der AM-RL des G-BA verordnet werden. Diesbezüglich gilt für Vitamin B12 Folgendes:
OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft
Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse. [Anlage I Nr. 43]
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit). [Anlage I Nr. 44]
Sofern keine Diagnose angegeben ist, können Sie das Präparat also wie verordnet abgeben. Sollte eine Diagnose angegeben sein, ist ein Abgleich mit der AM-RL empfehlenswert.
Die Begrenzung auf das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gilt aktuell aufgrund der SARS-CoV-2-AMVersVO nicht.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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