Darf auf einem Entlassrezept ein OTC-Arzneimittel verordnet werden?

Wir haben ein Entlass­rezept erhalten, auf dem ein OTC-Arznei­mittel verordnet wurde (Vitamin B12 Ankermann 50 St. N2).
Nun sind wir uns unsicher, ob auch OTC-Arznei­mittel im Entlass­management verordnet werden dürfen.

Was meinen Sie?

Antwort

Was im Entlass­management verordnet werden darf, ist in § 4 Abs. 3 des Rahmen­vertrags über das Entlass­management verankert:

4 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Soweit dies für die unmittelbar im Anschluss an die Kranken­haus­behandlung folgende Versorgung des Patienten notwendig ist, kann im Rahmen des Entlass­managements die Verordnung von Arznei­mitteln in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß der Packungs­größen­ver­ordnung sowie von Verband-, Heil- und Hilfs­mitteln, häuslicher Kranken­pflege und Sozio­therapie für die Versorgung in einem einge­schränkten Zeit­raum erfolgen, wobei die Richt­linien des Gemein­samen Bundes­aus­schusses in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. Bei der Verordnung von Arznei­mitteln sind insbesondere auch die Vorschriften des § 115c SGB V und Verträge nach §§ 130a Abs. 8, 130b und 130c SGB V zu beachten. Bei der Verordnung von Arznei- und Heil­mitteln gelten die Regelungen zu den Versorgungs- und Wirtschaft­lich­keits­zielen nach § 84 SGB V entsprechend.“

Hier ist kein Ausschluss bestimmter Arzneimittelgruppen vorgesehen, die Vorgaben des G-BA gelten. So können auch OTC-Arzneimittel im Rahmen der OTC-Übersicht der AM-RL des G-BA verordnet werden. Diesbezüglich gilt für Vitamin B12 Folgendes:

OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie

Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arznei­mittel­richt­linie geknüpft

Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse. [Anlage I Nr. 43]
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Mono­präparate nur bei nachge­wiesenem, schwer­wiegendem Vitamin­mangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit). [Anlage I Nr. 44]

Sofern keine Diagnose angegeben ist, können Sie das Präparat also wie verordnet abgeben. Sollte eine Diagnose angegeben sein, ist ein Abgleich mit der AM-RL empfehlenswert.

Die Begrenzung auf das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gilt aktuell aufgrund der SARS-CoV-2-AMVersVO nicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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