Darf die Apotheke auf einem BtM-Rezept das Aus­stellungs­datum ändern?

Uns wurde ein abge­laufenes BtM-Rezept vorgelegt.

Dürfen wir nach Rück­sprache mit dem Arzt das Aus­stellungs­datum ändern oder benötigen wir ein neues Rezept?

Antwort

Die Heilung eines BtM-Rezepts ist nur möglich, wenn ein erkenn­barer Irrtum vorliegt. Dies ist laut § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmen­vertrag in folgenden Fällen möglich:

6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich ins­besondere […]

c) Wenn papier­ge­bundene Ver­ordnungen, die einen für die abge­bende Person erkenn­baren Irrtum ent­halten, un­leserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der jeweils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig entsprechen und die abgebende Person nach Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt. Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für die abge­bende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht voll­ständig ent­sprechen. […]“

In diesem Zusammen­hang könnte die Apotheke auch auf einem BtM-Rezept ein irr­tümlich aufge­tragenes Ausstellungs­datum nach ärztlicher Rück­sprache korrigieren – dies gilt aber nicht für abge­laufene BtM-Rezepte. Hierbei handelt es sich üblicher­weise nicht um einen erkenn­baren Irr­tum im Sinne des Rahmen­vertrags, sodass die Heilungs­möglichkeit in diesem Fall nicht ge­geben ist. Sie brauchen dement­sprechend ein neues Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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