Darf die Apotheke auf einem BtM-Rezept das Ausstellungsdatum ändern?
Uns wurde ein abgelaufenes BtM-Rezept vorgelegt.
Dürfen wir nach Rücksprache mit dem Arzt das Ausstellungsdatum ändern oder benötigen wir ein neues Rezept?
Antwort
Die Heilung eines BtM-Rezepts ist nur möglich, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt. Dies ist laut § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag in folgenden Fällen möglich:
6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere […]
c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt. Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht vollständig entsprechen. […]“
In diesem Zusammenhang könnte die Apotheke auch auf einem BtM-Rezept ein irrtümlich aufgetragenes Ausstellungsdatum nach ärztlicher Rücksprache korrigieren – dies gilt aber nicht für abgelaufene BtM-Rezepte. Hierbei handelt es sich üblicherweise nicht um einen erkennbaren Irrtum im Sinne des Rahmenvertrags, sodass die Heilungsmöglichkeit in diesem Fall nicht gegeben ist. Sie brauchen dementsprechend ein neues Rezept.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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