Darf anstelle eines Importes das günstigere Original abgegeben werden?

Wir haben immer wieder das gleiche Problem bei folgender Verordnung:
Es ist „ENGERIX B Eurim 1 St.“ verordnet.

Unsere EDV (ADG) meldet, dass laut Reimportliste das Original günstiger ist.
Was dürfen wir abgeben und welcher Preis ist maßgeblich?

Antwort:

Ist kein Rabattvertrag zu beachten, dann darf nach Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Alternativprodukte abgegeben werden:

4 Abs. 4 Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Zusätzlich heißt es in § 3 Punkt 7 des Rahmenvertrags:

3 Punkt 7 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn …
b. die Apotheke im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln sowie von Importarzneimitteln untereinander unter Berücksichtigung von Rabattverträgen
… (2) ein Arzneimittel abgibt, das unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V nicht teurer als das namentlich verordnete Original- oder Importarzneimittel ist;“

Maßgeblich ist der Netto-VK, also der Verkaufspreis abzüglich der Herstellerrabatte (in der Lauer-Taxe ist dies die Spalte „APb-VK“). Danach sehen die Preise bei Engerix folgendermaßen aus:

Das Original ist also unter Berücksichtigung der Herstellerrabatte tatsächlich das günstigste Präparat und darf damit abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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