Darf anstelle einer großen zweimal eine kleine Packung abgegeben werden?

Uns liegt folgendes Rezept vor:

Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg
„Infectocillin 500 Saft 2 x 100 ml 4257888“

Die 2 x 100 ml als Fertigpackung ist nicht lieferbar. Also würden wir gerne zwei Packungen zu je 100 ml (PZN 04257799) abgeben und die Sonder-PZN für unverzügliche Abgabe mit „Cito!“ handschriftlich vermerken.

Ist das korrekt oder muss der Arzt diese Änderung gegenstempeln?

Antwort

Ist eine (rabattierte) Packungs­größe nicht lieferbar, dann muss trotzdem zunächst die nach Rahmenvertrag festgelegte Abgabe­rangfolge beachtet werden (§§ 10–13 Rahmenvertrag).

Kommt keine alternative Abgabe in Frage (wie bei Präparaten der Substitutions­ausschluss­liste oder auch hier im Fall von Infectocillin in der Packungs­größe 2 x 100 ml), kann mit kleineren Packungen bis zur verordneten Menge gestückelt werden.

Da der Fall einer Nichtver­fügbarkeit in § 8 Rahmenvertrag nicht geregelt ist, kommt § 6 Rahmenvertrag zum Tragen:

6 Absatz 2 (g5) Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V) […]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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