Darf anstelle einer großen zweimal eine kleine Packung abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgendes Rezept vor:
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg
„Infectocillin 500 Saft 2 x 100 ml 4257888“
Die 2 x 100 ml als Fertigpackung ist nicht lieferbar. Also würden wir gerne zwei Packungen zu je 100 ml (PZN 04257799) abgeben und die Sonder-PZN für unverzügliche Abgabe mit „Cito!“ handschriftlich vermerken.
Ist das korrekt oder muss der Arzt diese Änderung gegenstempeln?
Antwort
Ist eine (rabattierte) Packungsgröße nicht lieferbar, dann muss trotzdem zunächst die nach Rahmenvertrag festgelegte Abgaberangfolge beachtet werden (§§ 10–13 Rahmenvertrag).
Kommt keine alternative Abgabe in Frage (wie bei Präparaten der Substitutionsausschlussliste oder auch hier im Fall von Infectocillin in der Packungsgröße 2 x 100 ml), kann mit kleineren Packungen bis zur verordneten Menge gestückelt werden.
Da der Fall einer Nichtverfügbarkeit in § 8 Rahmenvertrag nicht geregelt ist, kommt § 6 Rahmenvertrag zum Tragen:
6 Absatz 2 (g5) Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V) […]“
Daher sollte eine Stückelung mit den zur Verfügung stehenden Packungen möglich sein. Sie sollten jedoch einen Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit auf die Verordnung schreiben, ein Gegenstempeln des Arztes ist nicht notwendig. Beachten Sie aber, dass der Patient dann auch zweimal die Zuzahlung leisten muss.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall einer Akutversorgung, falls eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, nur die nächst kleinere vorrätige Packungsgröße abgeben dürfen (vgl. § 17 Rahmenvertrag). Möchten Sie also im Rahmen einer Akutversorgung zwei kleinere Packungen abgeben, sollten Sie sich dies in Rücksprache mit dem Arzt bestätigen lassen und auf dem Rezept dokumentieren. Bei einer Nichtlieferbarkeit der verordneten Packung gilt wie oben beschrieben § 6 Abs. 2 g5 Rahmenvertrag.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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