Darf anstelle der Einzelpräparate eine Kombipackung abgegeben werden?

Uns wurde eine Verordnung über zwei einzelne Ophthalmika vorgelegt:

  1. Gentamicin POS ATR 5 ml N1 (PZN: 02498613)
  2. Gentamicin POS AUS 2,5 g N1 (PZN: 02498636)

Kostenträger ist die Bahn-BKK (IK 109938320).

Darf in diesem Fall auch die Kombipackung beliefert werden? Ausgehend von den einzelnen Ophthalmika wären die Rabattpartner Gent Ophtal Augensalbe und Augentropfen zu beliefern. Eine Kombipackung existiert nicht. Ausgehend von der Gentamicin Kombipackung (PZN: 02498642) existiert kein Rabattpartner.

Antwort

Da in diesem Fall eindeutig zwei einzelne Arzneimittel verordnet wurden und keine Kombipackung, sollten die jeweiligen Rabattartikel der einzelnen Packungen abgegeben werden. Gegebenenfalls könnten Sie im für Sie geltenden Regionalliefervertrag noch prüfen, ob es dort eine Vereinbarung gibt, dass solche Verordnungen durch eine im Handel befindliche Kombipackung ersetzt werden können. Da es aber keine Rabattverträge zu entsprechenden Kombipackungen gibt, sollte die Abgabe der rabattierten Einzelpräparate die wirtschaftlichste Lösung sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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