Clexane – Stückelung erlaubt?

Es ist verordnet: „Clexane 60 mg 50 St. N3“ (Krankenkasse ist die AOK Baden-Württemberg, IK 107118277).

In dieser Packungsgröße gibt es nur Importe und diese sind leider nicht lieferbar. Was ist nun erlaubt?

Antwort:

Nach § 6 (2) Rahmenvertrag ist ein Stückeln nur erlaubt, wenn keine Packung der verordneten Gesamtmenge im Handel ist:

6 (2) Rahmenvertrag

Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

§ 3 des Rahmenvertrags untersagt jedoch eine Retaxation, wenn ein vorliegender Fall nicht durch § 6 (2) geregelt ist und die Belieferung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Rabattverträge erfolgt. Bei der vorliegenden Krankenkasse ist die 24er-Packung des Originals rabattiert.

Sie sollten eine Rezeptänderung durch den Arzt auf „2 x Clexane 60 mg 24 St. SANOA“ aufgrund der Nichtlieferbarkeit des Imports erwirken. So erfährt der Arzt von der Mengenkürzung und durch eine Verordnung über zwei Packungen zu je 24 Stück wird deutlich, dass der Arzt auch genau zwei Packungen meint. Geht aus einer Verordnung eindeutig hervor, dass der Arzt mehrere Packungen verordnen möchte, so ist die Abgabe auch dann möglich, wenn die Menge (wie in diesem Fall) innerhalb eines N-Bereiches liegt (aufgrund der Verordnungshoheit des Arztes). Da die 24er-Packungen zudem rabattiert sind, ist eine Abgabe wirtschaftlich für die Krankenkasse.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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