Chloramphenicol-Rezepturen bedenklich?
Seit einiger Zeit gilt Chloramphenicol als obsolet. Nun stellt sich uns die Frage, ob Rezepturen als unbedenklich gelten und wir sie herstellen dürfen, wenn Chloramphenicol darin vorkommt. Des Weiteren besteht die Frage, ob in solchen Fällen eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist.
Antwort
Wie Sie richtig schreiben, ist die Verwendung von Chloramphenicol bei kutaner oder systemischer Anwendung mittlerweile obsolet und sollte nur noch in strenger Indikationsstellung und als Reserveantibiotikum eingesetzt werden. Ein Verbot der Verordnung von Chloramphenicol gibt es nicht. Schaut man ins NRF, gibt es zum Beispiel noch eine Vorschrift für Augentropfen und es gibt noch ein FAM: Posifenicol. Im NRF ist unter anderem dieser Kommentar zu finden:
Kommentar im NRF
„Galenisch plausibel.
Durch hohen 2-Propanol-Anteil mikrobiologisch stabil.
Die dermale Anwendung von Chloramphenicol gilt als obsolet, sehen Sie dazu die Kommentierung im DAC/NRF-Rezepturhinweis: Die Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker und die Kommission Neues Rezeptur-Formularium haben die Erarbeitung von NRF-Rezepturvorschriften mit Chloramphenicol abgelehnt und kritisieren die Anwendung über den seltenen Einzelfall hinaus (als Reserveantibiotikum nur im Ausnahmefall bei strenger Indikationsstellung).
Standardisierte Vorschriften sind deshalb kaum noch zu finden.“
Quelle: DAC/NRF
Bei Rezepturen mit Chloramphenicol empfehlen wir Ihnen eine ärztliche Rücksprache, in der sie ansprechen, dass es sich hier um eine obsolete Verwendung handelt, und fragen, ob es wirklich das Chloramphenicol sein soll. Die Rücksprache und das Ergebnis sollten Sie in der Plausibilitätsprüfung dokumentieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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