Chloramphenicol-Rezepturen bedenklich?

Seit einiger Zeit gilt Chlor­amphenicol als obsolet. Nun stellt sich uns die Frage, ob Rezepturen als unbe­denklich gelten und wir sie herstellen dürfen, wenn Chlor­amphenicol darin vorkommt. Des Weiteren besteht die Frage, ob in solchen Fällen eine Erstat­tungs­fähig­keit gegeben ist.

Antwort

Wie Sie richtig schreiben, ist die Ver­wendung von Chlor­amphenicol bei kutaner oder systemischer Anwendung mittler­weile obsolet und sollte nur noch in strenger Indikations­stellung und als Reserve­anti­biotikum einge­setzt werden. Ein Verbot der Verordnung von Chlor­amphenicol gibt es nicht. Schaut man ins NRF, gibt es zum Bei­spiel noch eine Vor­schrift für Augen­tropfen und es gibt noch ein FAM: Posifenicol. Im NRF ist unter anderem dieser Kommen­tar zu finden:

Kommentar im NRF

„Galenisch plausibel.
Durch hohen 2-Propanol-Anteil mikrobiologisch stabil.

Die dermale Anwendung von Chloramphenicol gilt als obsolet, sehen Sie dazu die Kommentierung im DAC/NRF-Rezepturhinweis: Die Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker und die Kommission Neues Rezeptur-Formularium haben die Erarbeitung von NRF-Rezepturvorschriften mit Chloramphenicol abgelehnt und kritisieren die Anwendung über den seltenen Einzelfall hinaus (als Reserveantibiotikum nur im Ausnahmefall bei strenger Indikationsstellung).

Standardisierte Vorschriften sind deshalb kaum noch zu finden.“
Quelle: DAC/NRF

Bei Rezepturen mit Chlor­amphenicol empfehlen wir Ihnen eine ärzt­liche Rück­sprache, in der sie an­sprechen, dass es sich hier um eine obsolete Ver­wendung handelt, und fragen, ob es wirklich das Chlor­amphenicol sein soll. Die Rück­sprache und das Ergebnis sollten Sie in der Plausibilitäts­prüfung doku­mentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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