Muss die Chargenbezeichnung auch bei einem in der Rezeptur verarbeiteten Fertigarzneimittel übermittelt werden?
Bei der Rezeptkontrolle macht uns unsere Warenwirtschaft auf folgenden Fehler aufmerksam: Bei einem E-Rezept fehlt die Chargenbezeichnung des in einer Rezeptur verarbeiteten Fertigarzneimittels.
Ist die Übermittlung einer Chargenbezeichnung in diesem Fall überhaupt Pflicht?
Antwort
Die Charge von Fertigarzneimitteln muss bei E-Rezepten übermittelt werden, sofern es sich um ein authentifizierungspflichtiges Arzneimittel handelt, das auf der äußeren Umhüllung den DataMatrix-Code aufweist (§ 10 Abs. 1c AMG und § 2 Punkt 11 der Anlage 1 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung).
Nicht alle Arzneimittel müssen einen DataMatrix-Code tragen, daher muss die Charge auch nicht bei jedem Arzneimittel eingegeben werden (z. B. nicht bei den meisten OTC-Arzneimitteln).
Handelt es sich bei dem in Ihrer Rezeptur verarbeiteten Fertigarzneimittel jedoch um ein authentifizierungspflichtiges Arzneimittel mit DataMatrix-Code, gehen wir davon aus, dass die Charge angegeben werden muss. Hintergrund der Chargenangabe ist die Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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