Cannabis-Gesetz (CanG ) und die Verwendung der BtM-Rezepte
Wir haben eine Verordnung über Dronabinol auf einem BtM-Formular erhalten.
Ist dieses noch möglich oder riskieren wir eine Retaxation?
Antwort
Mit Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG ) zum 01. April wurde Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken werden zukünftig in Artikel 2 des CanG, dem sogenannten Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), geregelt. Zuständige Behörde für die Anwendung des MedCanG ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Daher sind Medizinalcannabis und Dronabinol keine Betäubungsmittel mehr und müssen auf Muster-16-Rezepten oder per E-Rezept verordnet werden. Das Gleiche gilt auch für das Fertigarzneimittel Sativex.
Da weder die Apotheken noch die Arztsoftwaresysteme so schnell umgestellt werden konnten und rechtlich das bindend ist, was im Preis- und Produktverzeichnis steht, kam das BMG mit der KBV und dem GKV-Spitzenverband zu der Vereinbarung, dass Medizinalcannabis bis Ende April weiterhin auf Betäubungsmittelrezepten verordnet werden darf. Die Apotheke darf jedoch keine BtM-Gebühr mehr abrechnen, auch die Dokumentationspflicht entfällt.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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