BZ-Teststreifen: Müssen Diagnose und Sondervermerk auf das Rezept?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Bei uns im Apothekenteam sind zwei Fragen aufgekommen:
- Muss auf einer Blutzuckerteststreifenverordnung die Diagnose angegeben werden?
- Muss ein besonderer Vermerk auf das Rezept bei einer Mehrfachverordnung von Blutzuckerteststreifen (z. B. 4 x Contour Next 50 St.)?
Antwort:
Eine Diagnose muss nur dann auf dem Rezept vermerkt sein, wenn es sich um ein Hilfsmittel handelt, wie z. B. bei Kanülen (Sterican, Omnifix, Novofine, etc.).
Bei Blutzuckerteststreifen handelt es sich um Medizinprodukte. Teststreifen sind außerdem leistungsrechtlich sogenannte Geltungsarzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz. Eine Diagnose auf dem Rezept ist deshalb nicht erforderlich.
Da der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, der in § 6 einen besonderen Vermerk bei Verordnung vielfacher Mengen der größten gemäß PackungsV definierten Packung fordert, nur für Arzneimittel gilt, ist bei Mehrfachverordnung von Teststreifen kein Vermerk notwendig.
Medizinprodukte tragen des Weiteren generell keine Normgrößen, da weder Packungsgrößenverordnung noch Rahmenvertrag für sie gelten.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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