BtM-Verordnung ist nicht eindeutig – ist ein neues Rezept erforderlich?

Auf einem BtM-Rezept wurde Folgendes verordnet: „Temgesic 0,4 mg 100 St. 1-1-1“.

Die größte auf dem Markt befindliche Packung Temgesic 0,4 mg Sublingualtbl. sind 50 Stück, diese tragen keine N-Normierung.
Der Inhaltstoff Buprenorphin ist in der PackungsV mit N1-, N2- und N3-Bereich aufgeführt. Demnach liegt die 50-Stück-Packung zwischen dem N2- und N3-Bereich.

Dürfen wir trotzdem 2 x 50 St. = 100 Sublingualtabletten abgeben, da es sich um ein BtM-Rezept handelt, oder muss der Arzt zwei getrennte Rezepte mit je 1 x 50 Stück verordnen, damit die Patientin 100 Tabletten erhalten kann?

Antwort

Betäubungs­mittel müssen immer stückzahlgenau verordnet werden. Zudem muss eine Verordnung nach Rahmen­vertrag auch eindeutig einem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuzuordnen sein.

Da es zum verordneten Mittel keine 100er-Packung im Handel gibt (Nmax = 70, eine 100er-Packung wäre eine Jumbo­packung), sollte die Verordnung durch Angabe der PZN und genaue Verordnung der Packungsgrößen konkretisiert werden. Sie können die Verordnung nach ärztlicher Rück­sprache selbst in „Temgesic forte 0,4 2 x 50 St. PZN 09012358 (Stückzahl gesamt 100 St.)“ ergänzen. Vergessen Sie nicht, diese Korrektur abzuzeichnen. Dann ist die Verordnung eindeutig. Der Arzt muss die Änderung auf dem Durch­schlag in seiner Praxis ebenfalls vornehmen. Zwei getrennte Verordnungen sind nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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