BtM-Rezept: Ist hier die Bezeichnung der Darreichungsform eindeutig?

Bei BtM-Rezepten ist eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung gefordert.
Wir haben folgendes Rezept erhalten:

„Targin 5/2,5 mg retard 100 St. 1–0–1“.

Ist diese Bezeichnung eindeutig genug? Oder fehlt die Angabe „Retard-Tabletten“?

Antwort

Diese Verordnungszeile ist nach unserer Einschätzung eindeutig einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis (Lauer-Taxe) zuzuordnen, da es Targin nur als Retardtabletten gibt. Zudem hat der Arzt ja auch „retard“ auf dem Rezept vermerkt. Die Darreichungsform muss laut § 9 Abs. 1 Punkt 3 BtMVV nur angegeben sein, wenn durch die Arzneimittelbezeichnung das Produkt noch nicht eindeutig verordnet ist:

9 Abs. 1 Punkt 3 BtMVV

„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […] 3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,“

Daher können Sie die Verordnung auch ohne Ergänzung der Darreichungsform beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung