BtM-Rezept: Ist die Anzahl der verordneten Arzneimittel oder die der Wirkstoffe maßgeblich?

Können drei Betäubungsmittel auf einem BtM-Rezept verordnet werden, wenn es sich insgesamt nur um zwei Wirkstoffe handelt (unterschiedliche Wirkstärken)?

Beispiel: Tilidin-Tropfen (PZN 01017103), Fentanyl-Pflaster 12 µg/h 1 A-Pharma (PZN 01744955) und Fentanyl-Pflaster 50 µg/h 1 A-Pharma (PZN 00682809) auf einem Rezept.

Antwort:

Tatsächlich bezieht sich die Höchstverordnungsmenge auf die Wirkstoffe. Gemäß § 2 BtMVV darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der gelisteten Betäubungsmittel in den festgelegten Höchstmengen verschreiben. D. h., die beiden Fentanyl-Pflaster mit unterschiedlichen Stärken gelten zusammen als ein Betäubungsmittel.

Hierzu der entsprechende Ausschnitt aus § 2 der BtMVV:

Bei der Berechnung der verschriebenen Fentanyl-Gesamtmenge werden ebenfalls beide fentanylhaltigen Arzneimittel berücksichtigt.

Bei Überschreitung der maximalen Anzahl an verordneten Betäubungsmitteln bzw. der Höchstmengen innerhalb von 30 Tagen muss der Arzt Betäubungsmittelrezepte mit dem Buchstaben „A“ kennzeichnen.

2 Abs. 2 BtMVV

„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
2. der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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