BtM-Rezept auf dem Postweg verloren – ist die Abgabe auf ein Duplikat erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Im Juli haben wir ein BtM-Rezeptfax beliefert. Die Praxis sagt, sie hätte uns das Original per Post zukommen lassen, es ist aber nie aufgetaucht. Nach langem Hin und Her wurde nun ein „Duplikat“ ausgestellt.
Ist das bei BtM überhaupt zulässig?
Antwort
Für BtM-Verschreibungen, die auf dem Weg zum Patienten oder dem Patienten selbst verloren gehen, ist anders als bei unbenutzten, gestohlenen BtM-Rezepten keine Verlustmeldung an die Bundesopiumstelle erforderlich. Die behandelnde ärztliche Person dokumentiert den Verlust auf Teil III ihrer Verschreibung und kann dem Patienten in eigener Verantwortung ein neues BtM-Rezept ausstellen.
Die Abgabe eines Betäubungsmittels auf ein Fax ist nicht erlaubt. BtM dürfen ausschließlich nach Übergabe der Originalverschreibung durch den Apotheker abgegeben werden. Daher gibt es keine Regelung, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Weiterführende Links:
- DAP-Rubrik „BtM“
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf einem BtM-Rezept“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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