BtM-Privatrezept ohne Angabe von BSNR und LANR – ist das zulässig?
Wir haben ein BtM-Privatrezept über Morphin 30 mg Tabletten N3 erhalten. Es wurde in einer Privatklinik ausgestellt, allerdings wurden weder Arzt- noch Betriebsstättennummer angegeben.
Auf Nachfrage wurde uns gesagt, dass es in Privatkliniken dergleichen nicht gibt und dass diese auch nicht angegeben werden müssten. Stimmt das und dürfen wir das BtM-Rezept so abgeben?
Antwort
Welche Angaben auf einem BtM-Rezept mindestens stehen müssen, ist der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu entnehmen.
9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
2. Ausstellungsdatum,
3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 8 Satz 10 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
6. in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe ‚S‘, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe ‚T‘, in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe ‚K‘, in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe ‚N‘,
7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
8. in den Fällen des § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 der Vermerk ‚Praxisbedarf‘ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ‚i.V.‘.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.“
Die Angabe von BSNR und LANR sind Anforderungen aus den Arzneilieferverträgen der GKV, für Privatrezepte ist uns dazu nichts bekannt.
Diesbezüglich sehen wir hier also kein Problem. Allerdings sollten Sie die Mengenangabe prüfen: Ist wirklich nur die Menge „N3“ angegeben, dann ist dies bei einem BtM nicht ausreichend. Gefordert ist nach Punkt 4 die „Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form“ – hier also die konkrete Stückzahl! Außerdem sollten Sie wegen der Darreichungsform nochmal nachhaken, laut Taxe gibt es in dieser Stärke nur Retardformulierungen und keine normalen Tabletten (wie verordnet).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung