BSNR in Stempel und Personalienfeld stimmen nicht überein – was tun?

Wir erhalten immer wieder Rezepte, auf denen die im Stempel angegebene Betriebs­stätten­nummer von der im Personalien­feld und der Codier­zeile abweicht.

Müssen wir die Nummer im Stempel streichen bzw. muss Rück­sprache mit dem Arzt gehalten werden?

Antwort

Generell hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinik­verordnungen oder Zahnarzt­verordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo­nummer verwendet wird.

Die Apotheke hat jedoch eine Prüf­pflicht dahin­gehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kenn­zeichen einer Rezept­fälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

In § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek-Vertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf miss­bräuchlich benutzten Verordnungs­blättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Miss­brauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Daher sollten Sie bei einer Ersatz­kasse auf der Verordnung dokumentieren, dass es sich um keine Rezept­fälschung handelt, wenn die Rück­sprache dies ergeben hat. Vielleicht kann der Arzt Ihnen die andere BSNR im Arzt­stempel ja auch plausibel erklären.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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