BSNR in Stempel und Personalienfeld stimmen nicht überein – was tun?
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Wir erhalten immer wieder Rezepte, auf denen die im Stempel angegebene Betriebsstättennummer von der im Personalienfeld und der Codierzeile abweicht.
Müssen wir die Nummer im Stempel streichen bzw. muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden?
Antwort
Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudonummer verwendet wird.
Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.
In § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:
4 Abs. 5 vdek-Vertrag
„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“
Daher sollten Sie bei einer Ersatzkasse auf der Verordnung dokumentieren, dass es sich um keine Rezeptfälschung handelt, wenn die Rücksprache dies ergeben hat. Vielleicht kann der Arzt Ihnen die andere BSNR im Arztstempel ja auch plausibel erklären.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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