BSNR handschriftlich ergänzen
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Uns liegt eine Verordnung vor, bei der die Nummer in der Codierzeile unten rechts nicht mit der Betriebsstätten-Nr. im Patientenfeld übereinstimmt. Die Praxis hatte dies offensichtlich schon bemerkt und die Betriebsstätten-Nr. handschriftlich durchgestrichen und durch die Nummer in der Codierzeile unten rechts handschriftlich ergänzt, allerdings ohne die Änderungen gegenzuzeichnen.
Können wir das Rezept so abrechnen?
Antwort
Eine handschriftliche Änderung der BSNR durch die Arztpraxis ohne eine Gegenzeichnung ist nicht abrechnungsfähig. Das Datum und die Unterschrift müssten also durch den Arzt ergänzt werden.
Dazu ein Ausschnitt aus einem Schreiben der KVNO:
„Handschriftliche Änderungen auf einem Kassenrezept müssen Ärzte mit Unterschrift und Datum bestätigen. Die Pflicht zur Autorisierung hat das Bundessozialgericht am 17. Dezember 2009 bestätigt (AZ: B 3 KR 13/08 R). Wenn Datum und Unterschrift des Arztes fehlen, wird laut Bundessozialgericht nicht nur die Ergänzung ungültig, sondern die gesamte Verordnung.
Beim Durchstreichen oder Überschreiben und bei Ergänzungen auf Rezepten müssen Ärzte diese also mit Datum und Arztunterschrift bestätigen. Dies gilt auch für handschriftlich ausgestellte Rezepte, wenn beispielsweise durch ‚gequetschte‘ oder schräg geschriebene Mengenangaben eine nachträgliche Änderung zu erkennen ist. Mit der Autorisierung soll die vertragsärztliche Verordnung vor jeglicher nachträglichen Veränderung geschützt werden. Bei fehlender Bestätigung kann der Apotheker das Rezept nicht beliefern; eine telefonische Rücksprache zwischen Apotheker und Arzt reicht nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht aus.“
Allerdings darf nach § 6 Abs. 1 Buchst. b Rahmenvertrag keine Retaxation erfolgen, wenn die BSNR fehlt oder von der Apotheke ergänzt wurde. Es sei denn, ein Arzneiliefervertrag würde dies ausdrücklich vorsehen.
6 Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
b) über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor […]“
Wenn eine fehlende BSNR nicht retaxiert werden darf, dann sollte eine ergänzte, aber nicht abgezeichnete BSNR logischerweise ebenfalls nicht zu einer Retaxierung führen.
Außerdem handelt es sich bei einer fehlenden BSNR, wenn eine Rezeptfälschung ausgeschlossen werden kann, nur um einen formellen Fehler, der weder die Wirtschaftlichkeit noch die Arzneimittelsicherheit gefährdet (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag).
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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