BSNR handschriftlich ergänzen

Uns liegt eine Verordnung vor, bei der die Nummer in der Codier­zeile unten rechts nicht mit der Betriebs­stätten-Nr. im Patienten­feld über­ein­stimmt. Die Praxis hatte dies offen­sichtlich schon bemerkt und die Betriebs­stätten-Nr. hand­schriftlich durch­ge­strichen und durch die Nummer in der Codier­zeile unten rechts hand­schriftlich ergänzt, aller­dings ohne die Änderungen gegen­zu­zeichnen.

Können wir das Rezept so abrechnen?

Antwort

Eine hand­schriftliche Änderung der BSNR durch die Arzt­praxis ohne eine Gegen­zeichnung ist nicht abrechnungs­fähig. Das Datum und die Unter­schrift müssten also durch den Arzt ergänzt werden.

Dazu ein Ausschnitt aus einem Schreiben der KVNO:

„Hand­schrift­liche Änderungen auf einem Kassen­rezept müssen Ärzte mit Unter­schrift und Datum bestätigen. Die Pflicht zur Autorisierung hat das Bundes­sozial­gericht am 17. Dezember 2009 bestätigt (AZ: B 3 KR 13/08 R). Wenn Datum und Unter­schrift des Arztes fehlen, wird laut Bundes­sozial­gericht nicht nur die Ergänzung un­gültig, sondern die gesamte Verordnung.

Beim Durch­streichen oder Über­schreiben und bei Ergänzungen auf Rezepten müssen Ärzte diese also mit Datum und Arzt­unter­schrift bestätigen. Dies gilt auch für hand­schriftlich ausge­stellte Rezepte, wenn beispiels­weise durch ‚gequetschte‘ oder schräg geschriebene Mengen­angaben eine nach­trägliche Änderung zu erkennen ist. Mit der Auto­risierung soll die ver­trags­ärztliche Verordnung vor jeglicher nach­träglichen Veränderung geschützt werden. Bei fehlender Bestätigung kann der Apotheker das Rezept nicht beliefern; eine telefonische Rück­sprache zwischen Apotheker und Arzt reicht nach Ansicht des Bundes­sozial­gerichts nicht aus.“

Allerdings darf nach § 6 Abs. 1 Buchst. b Rahmen­vertrag keine Retaxation erfolgen, wenn die BSNR fehlt oder von der Apotheke ergänzt wurde. Es sei denn, ein Arznei­liefer­vertrag würde dies aus­drücklich vorsehen.

6 Zahlungs- und Lieferanspruch

„(1) Der durch Norm­ver­träge näher ausge­staltete gesetz­liche Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungs­pflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungs­gemäßen vertrags­ärztlichen Verordnung in papier­gebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

b) über die Anforderungen der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung (AMVV) und Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Verordnungs­blatt aufzu­tragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorge­nommen, entsteht der Vergütungs­anspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation aus­drücklich vor […]“

Wenn eine fehlende BSNR nicht retaxiert werden darf, dann sollte eine ergänzte, aber nicht abge­zeichnete BSNR logischer­weise ebenfalls nicht zu einer Retaxierung führen.

Außerdem handelt es sich bei einer fehlenden BSNR, wenn eine Rezept­fälschung ausge­schlossen werden kann, nur um einen formellen Fehler, der weder die Wirt­schaftlich­keit noch die Arznei­mittel­sicherheit gefährdet (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmen­vertrag).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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