Brauchen wir bei einem Leuprorelin-Austausch ein neues Rezept?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung über Leuprolin-ratiopharm 11,25 mg N1 zulasten der BARMER erhalten. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten möchten wir stattdessen Leugon N1 abgeben. Die EDV zeigt diese Austauschmöglichkeit allerdings nicht an.
Ist hierfür eine neue Verordnung des Arztes notwendig?
Antwort
Leuprolin-ratiopharm ist mit der Darreichungsform IMP (Implantat) und Leugon als FER (Fertigspritze) in der Taxe gelistet. Für den Wirkstoff Leuprorelin sind keine austauschbaren Darreichungsformen definiert. Daher sind diese beiden Artikel nicht aut-idem-fähig und nicht austauschbar – somit wird der Austausch auch in Ihrer EDV nicht angezeigt.
Im Rahmen der Überbrückungsregelungen in § 423 SGB V ist es jedoch erlaubt, nach Rücksprache mit dem Arzt auch einen pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Artikel abzugeben, wenn keine Aut-idem-Alternative vorrätig oder lieferbar ist:
423 SGB V
„(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.“
Es ist also keine neue Verordnung notwendig, wenn der Arzt nach Rücksprache mit der Abgabe einverstanden ist und Sie sowohl die Sonder-PZN für die Nichtverfügbarkeit als auch den Hinweis über die erfolgte Rücksprache mit dem Arzt auf die Verordnung bringen.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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