Können wir Boten­dienste mit ver­schrei­bungs­pflichtigen Rezepturen ab­rechnen?

Ich frage mich, ob die Ab­rechnung von Boten­diensten auf Rezepten mit ver­schrei­bungs­pflichtigen Rezepturen nach aktuellem Stand möglich ist.

Antwort

Die Abrechnung eines Boten­dienstes bei der Verordnung einer rezept­pflichtigen Rezeptur ist nach § 129 Abs. 5g SGB V grund­sätzlich möglich:

129 Abs. 5g SGB V

„Apotheken können bei der Abgabe ver­schrei­bungs­pflichtiger Arznei­mittel im Wege des Boten­dienstes je Liefer­ort und Tag einen zusätz­lichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zu­züglich Um­satz­steuer er­heben.“

Laut Technischer Anlage 1 zur Arznei­mittel­abrechnungs­vereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V wird die Boten­dienst­gebühr im Z-Daten­satz ver­arbeitet:

Technische Anlage 1 zur Arznei­mittel­abrechnungs­verein­barung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V

„4.1.4 Boten­dienst
4.1.4 a Papier­rezept
Bei der Abrechnung des Boten­dienstes nach § 129 Absatz 5g SGB V sind bezogen auf abge­gebene ver­schreibungs­pflichtige Arznei­mittel je Liefer­ort und Tag im Feld ‚Arznei­mittel­kenn­zeichen‘ das Sonder­kenn­zeichen 06461110, im Feld ‚Faktor‘ der Wert ‚1‘ sowie im Feld ‚Taxe‘ die Boten­dienst­gebühr einzu­tragen.
Bei Ab­rechnungen, zu denen ein elektro­nischer Zusatz­daten­satz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonder­kenn­zeichens im elektro­nischen Daten­satz (s. Abschnitt 4.14.1).“

Demnach wird der Boten­dienst inner­halb des Hash-Codes mit­ver­arbeitet und nicht ge­sondert auf das Rezept gedruckt. Zu beachten ist, dass der Boten­dienst-Zu­schlag im SGB V fest­ge­schrieben ist und daher nicht auf Privat­rezepten ab­ge­rechnet werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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