Können wir Botendienste mit verschreibungspflichtigen Rezepturen abrechnen?
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Ich frage mich, ob die Abrechnung von Botendiensten auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Rezepturen nach aktuellem Stand möglich ist.
Antwort
Die Abrechnung eines Botendienstes bei der Verordnung einer rezeptpflichtigen Rezeptur ist nach § 129 Abs. 5g SGB V grundsätzlich möglich:
129 Abs. 5g SGB V
„Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Laut Technischer Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V wird die Botendienstgebühr im Z-Datensatz verarbeitet:
Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V
„4.1.4 Botendienst
4.1.4 a Papierrezept
Bei der Abrechnung des Botendienstes nach § 129 Absatz 5g SGB V sind bezogen auf abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel je Lieferort und Tag im Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘ das Sonderkennzeichen 06461110, im Feld ‚Faktor‘ der Wert ‚1‘ sowie im Feld ‚Taxe‘ die Botendienstgebühr einzutragen.
Bei Abrechnungen, zu denen ein elektronischer Zusatzdatensatz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonderkennzeichens im elektronischen Datensatz (s. Abschnitt 4.14.1).“
Demnach wird der Botendienst innerhalb des Hash-Codes mitverarbeitet und nicht gesondert auf das Rezept gedruckt. Zu beachten ist, dass der Botendienst-Zuschlag im SGB V festgeschrieben ist und daher nicht auf Privatrezepten abgerechnet werden kann.
Weiterführende Links:
- FAQ zur Abrechnung des Botendienstes
- DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen nach Technischer Anlage 1“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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