Blutzuckermessgerät und Teststreifen auf einem Rezept?

Mir liegt eine Verordnung über „Accu-Chek Aviva III Blutzuckermessgerät Set (PZN 06114992) und Accu-Chek Aviva Teststreifen 50 St.“ zulasten der AOK Niedersachsen (IK 102114819) vor. Wenn ich das in unserer Software taxiere, kommt die Meldung „Mischverordnung – neues Rezept anfordern“. Wie habe ich das zu bewerten? Ich muss doch ein Blutzuckermessgerät Starterset auf Rezept abgeben können! Liegt hier ein Softwarefehler vor?

Antwort:

Das Blutzuckermessgerät-Set ist in der ABDA Datenbank als „Hilfsmittel“ deklariert und wird wie folgt zulasten der AOK Niedersachsen abgerechnet:

Der Hinweis „Rezeptbedruckung: Abrechnung nach § 300 SGB V“ bedeutet übrigens, dass auf dem Rezept die PZN aufzudrucken ist.

Sind auf der Verordnung jedoch noch weitere Teststreifen verordnet, die ihrem Status nach Medizinprodukte sind, leistungsrechtlich aber sogenannte „Geltungs-Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AMG“, sollten diese getrennt vom Hilfsmittel (Blutzuckermessgerät) verordnet werden.
Daher ist der Hinweis der Software korrekt, denn es handelt sich um eine sogenannte „Mischverordnung“.

Hilfsmittel sollen nicht gemeinsam mit einem Arzneimittel auf dem gleichen Rezept verordnet werden, um nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hineingerechnet zu werden. Daher sollte man vom Arzt auf jeden Fall zwei getrennte Verordnungen anfordern. In den meisten Lieferverträgen ist übrigens vereinbart, dass bei einer Mischverordnung das Hilfsmittel von der Verordnung zu streichen ist.

Stand: Oktober 2016

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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