Biologika nicht im importrelevanten Markt – muss trotzdem ausgetauscht werden?

Verordnet ist zulasten der DAK (IK 105830016) „Betaferon 250 µg/ml 3-Monat PLI 3 x 14 St. PZN 03888977“. Das Aut-idem-Kreuz wurde gesetzt und zusätzlich haben wir den Vermerk „Kein Import!“ mit Stempel und Unter­schrift der Ärztin auf dem Rezept auf­bringen lassen.
Es gibt bei der DAK Rabatt­verträge über liefer­bare Betaferon-Importe, abge­geben haben wir das Original.

Müsste nicht gemäß § 129 Abs. 1 Satz 10 SGB V Betaferon als bio­technologisch herge­stelltes Arznei­mittel nicht Gegen­stand des import­relevanten Marktes sein?
Oder findet dies keine Anwendung, weil Beta­feron in der Anlage 1 des Rahmen­vertrages gelistet ist?

Antwort

Es ist ganz richtig, dass biotechnologisch hergestellte Arznei­mittel nicht Bestandteil des import­relevanten Marktes sind. Dennoch müssen auch Biologika nach den Vorgaben des Rahmen­vertrags im Rahmen von Rabatt­verträgen ausge­tauscht werden. Ausge­tauscht werden dürfen aber nur solche Biologika, die in der Anlage 1 zum Rahmen­vertrag aufge­führt werden.

Importe und bezug­nehmende Originale gelten als gleich und dürfen bzw. müssen auch bei Biologika ausge­tauscht werden. Auch ein Aut-idem-Kreuz allein verhindert den Austausch nicht. Der Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen ermöglicht es den Ärzten, auch diesen Austausch zwischen Originalen und Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz zu verhindern, indem sie auf der Verordnung ver­merken, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.

5 Abs. 9 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Hat der Vertrags­arzt ein Fertig­arznei­mittel unter seinem Produkt­namen und / oder seiner Pharma­zentral­nummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugs­arznei­mittel mangels arznei­mittel­rechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arznei­mittels erfolgen soll.“

Sie sollten demnach vom Arzt einen Hinweis auf die medizinisch-therapeutischen Gründe ergänzen lassen. Dann können Sie das Original abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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