Biologicals nach Anlage 1 Rahmenvertrag – ist ein Austausch zwingend erforderlich?

Uns liegt ein Rezept zulasten der AOK vor, auf dem „Abseamed 2000 N3 PZN 04000652“ verordnet wurde.
Unsere Software zeigt uns danach die Tabelle der Generika mit den preisgünstigen Importen, z. B. Binocrit von EMRAmed, Orifarm und EurimPharm. Ein Rabattvertrag besteht nicht.

Müssen wir Binocrit abgeben, da Abseamed in der Tabelle der Anlage 1 des Rahmenvertrags steht? Oder ist der Austausch nicht erforderlich, da es sich um ein Biological handelt? Bisher haben wir in solch einem Fall.

Antwort

Bezüglich des Wirkstoffs Epoetin alfa sind die Präparate Abseamed, Binocrit und Epoetin alfa Hexal untereinander austauschbar – dies ist in Anlage 1 des Rahmenvertrags festgehalten.

Ist eines dieser Produkte verordnet, dann gelten die Abgaberegeln nach §§ 11 und 12 des Rahmenvertrags.

Ist kein Rabattartikel (§ 11) vorrangig abzugeben, muss gemäß § 12 eines der vier Preisgünstigsten abgegeben werden:

12 Rahmenvertrag

„(1) Ist eine vorrangige Abgabe rabatt­begünstigter Fertig­arznei­mittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preis­günstigsten Fertig­arznei­mittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt.“

In § 9 findet man dann den Hinweis, dass auch die Biologika der Anlage 1 nach den Abgaberegeln des Rahmen­vertrags zu beliefern sind:

9 Abs. 3 Rahmenvertrag

„a) [...] die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“

Auch sind die in der Anlage 1 genannten Biologika unabhängig von ihrer gemeldeten Darreichungs­form austauschbar:

9 Abs. 3 Rahmenvertrag

„d) […] die in Anlage 1 genannten wirkstoff­identischen bio­technologisch herge­stellten Arznei­mittel mit gleicher Darreichungs­form laut Punkt 3 der Fach­information sind unab­hängig von der im Preis- und Produkt­verzeichnis gemeldeten Darreichungs­form austauschbar[.]“

Daher ist eines der vier preis­günstigsten wirkstoff­identischen bio­technologisch hergestellten Arznei­mittel abzugeben, was in Ihrem Fall wirklich vier Importe sind.

Die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen, haben Sie natürlich immer. Sie sollten nur auch begründbar sein – bei Bioidenticals sind ja die Präparate in Ausgangsstoffe und Herstellungsprozess identisch. Allerdings können natürlich durch abweichendes Aussehen/unterschiedliche Namen je nach Patient Probleme denkbar sein. Pharmazeutische Bedenken sind dann auf dem Rezept durch Sonder-PZN plus passenden Faktor sowie Begründung auf dem Rezept, abgezeichnet mit Datum und Kürzel, zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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