Bicanorm-Rezept ohne Diagnose – prüfpflichtig?

Uns liegt ein Rezept zulasten der DAK über „Bicanorm 100 St. N3 PZN 01654873“ für einen Erwachsenen vor. Ist dabei die Angabe einer Diagnose erforderlich? Müssen wir diese nachtragen lassen oder haben wir keine Prüfpflicht?

Antwort:

Bicanorm enthält Natriumhydrogencarbonat, dessen wesentliche pharmakologischen Eigenschaften sich aus seiner physiologischen Rolle als Bestandteil des Bicarbonat-Puffers ergeben: Es führt zu einer Anhebung des pH-Wertes im Organismus und ist daher zur Behandlung der metabolischen Azidose und zur Erhaltungstherapie gegen erneutes Auftreten einer metabolischen Azidose jeweils bei Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz zugelassen.

Als apothekenpflichtiges Arzneimittel ist es für Erwachsene allerdings nur bedingt verordnungs- und erstattungsfähig (gemäß „OTC-Übersicht“, Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie):

Ob eine evtl. Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit gegeben ist, muss die Apotheke grundsätzlich immer prüfen, aber nicht, ob die als Voraussetzung genannten Indikationen vorliegen bzw. übereinstimmen. Eine Diagnose muss daher nicht auf der Verordnung stehen und das Rezept über Bicanorm kann zulasten der GKV beliefert werden.

Achtung: Ist auf der Verordnung allerdings eine Diagnose angegeben, dann hat die Apotheke eine sogenannte „erweiterte Prüfpflicht“ und muss das Erfülltsein der in Anlage I geforderten Bedingungen kontrollieren. Fallen Unstimmigkeiten auf, muss die Apotheke mit dem verordnenden Arzt Rücksprache halten und den Sachverhalt vor einer möglichen Abgabe klären.

Stand: November 2016

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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