BG-Verordnung über Euminz

Wir haben zwei Fragen:

  1. Ist die Abgabe von Euminz auf BG-Rezept noch möglich?
  2. Falls ja, muss die Zuzahlung von 5,00 € vom Patienten geleistet werden?

Antwort:

Euminz ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel:

Apothekenpflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich von den Berufsgenossenschaften (BG) übernommen, daher ist auch von einer Erstattung von Euminz auszugehen.

Was von der BG erstattet wird, ist dem Liefervertrag der Berufsgenossenschaften zu entnehmen, ebenso die Zuzahlungs-/Mehrkostenregelung:

1 Arzneiversorgungsvertrag BG – Gegenstand des Vertrages

„(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden „Versicherte“ genannt) mit

  1. Arzneimitteln,
  2. Verbandmitteln sowie
  3. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren
    (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“

Eine Zuzahlung bzw. Rezeptgebühr für BG-Rezepte muss von Patienten nicht gezahlt werden, allerdings eventuell anfallende Mehrkosten, sofern der Arzt nicht die Notwendigkeit auf dem Rezept vermerkt hat (z. B. durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes):

5 Arzneiversorgungsvertrag BG – Preisberechnung

„(6) Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des aut-idem Kreuzes zu werten.

Fazit

Auf eine BG-Verordnung ist die Abgabe von Euminz zulässig. Der Patient muss dabei keine Zuzahlung leisten.

Stand: Juli 2016

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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