Besteht weiterhin das Retax­verbot bei fehlender Dosierung?

Wir haben kürz­lich einen älteren Artikel gefunden, in dem steht, dass bei fehlender Dosierungs­angabe keine Retaxation aus­ge­sprochen werden kann.

Hat diese Regelung weiter­hin Bestand?

Antwort

Das Retax­verbot wurde in § 129 Abs. 4d festgelegt:

129 Abs. 4d SGB V

„Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halb­satz in dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 getrof­fenen Regelungen ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Verordnung fehlt,

[…]“

Zusätzlich ist das Retax­­verbot auch in die aktualisierte Fassung des Rahmen­­vertrages vom 1. Januar 2025 aufge­­nommen worden.

6 Zahlungs- und Liefer­anspruch Abs. 2a

„Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt,

[…]“

Das Retaxverbot besteht also weiter.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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