Besteht eine Prüfpflicht bei der Verordnung von Gardasil zulasten der TK?

Uns liegt eine Verordnung für einen 14-jährigen Jungen über Gardasil 9 FER zulasten der TK vor. Normalerweise erfolgt die Verordnung auf einem Privatrezept und der Patient fordert bei der Krankenkasse die Kosten ein. Sind wir hier in der Prüfpflicht oder dürfen wir das Kassenrezept so beliefern?

Antwort

HPV-Impfstoff sollte über den Sprechstundenbedarf verordnet werden.

Seit dem 30. November 2018 ist die HPV-Impfung auch für Jungen im Alter von 9 bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem ermöglicht die TK als Mehrleistung die Kostenübernahme der HPV-Impfung auch für Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren.

Außerhalb der in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Indikationen für die Standard- bzw.
Indikationsimpfung bieten einzelne Kassen ihren Mitgliedern zusätzliche HPV-Impfungen als Satzungsimpfungen an. Hier wird der Impfstoff auf den Namen des Patienten zulasten der Krankenkasse auf einem Kassenrezept verordnet und die „8“ im Feld 8 auf dem Muster 16 eingetragen.

Die TK übernimmt als Mehrleistung die Kostenübernahme der HPV-Impfung auch für Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren.

Daher kann die Impfung je nach Alter des Patienten auch zulasten der Kasse auf den Namen des Patienten verordnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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