Besteht bei einem Austausch unterschiedlicher Darreichungsformen Retaxgefahr?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Läuft man Gefahr, bei der Substitution von nicht als austauschbar gelisteten Darreichungsformen eine Vollabsetzung zu erhalten?
Beispiel:
Fosfomycin Aristo (Darreichungsform: PLE) ist verordnet – die Alternativsuche zeigt keine Austauschartikel.
Bei Abschalten der Bedingung „Einschränkung Darreichungsform“ werden alle gleichen
Fosfomycinpräparate angezeigt (Darreichungsform: GRA / GSE).
Antwort:
Nach § 4 Abs. 1 d Rahmenvertrag ist eine der Voraussetzungen für eine Aut-idem-Substitution eine
„gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich [und] Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar.“
Da der G-BA für Fosfomycin keine austauschbaren Darreichungsformen definiert hat, darf Fosfomycin Aristo mit der Darreichungsform PLE nicht gegen z. B. Monuril mit der Darreichungsform GRA ausgetauscht werden.
Der Austausch der beiden Präparate wäre somit auch Anlass zu Beanstandungen seitens der Krankenkasse. Nach BSG-Urteil (Juli 2013) sind Null-Retaxationen rechtlich legitimiert, wenn ein Rabattvertrag ohne Angabe von Gründen missachtet wurde. Da die Darreichungsform ein Aut-idem-Kriterium nach Rahmenvertrag ist, ist davon auszugehen, dass eine Krankenkasse bei einem Austausch unterschiedlicher Darreichungsformen auch auf „Null“ retaxiert.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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