Belieferungsfrist beim E-Rezept aufgrund eines Lieferengpasses überschritten – neue Verordnung erforderlich?

Aufgrund eines Liefer­eng­passes können wir ein E-Rezept, welches am Aus­stellungs­datum in unserer Apotheke vor­ge­legt und ab­ge­rufen wurde, erst nach 35 Tagen beliefern.

Ist das E-Rezept trotz der Über­schreitung der Monats­frist noch gültig oder benötigen wir eine neue Verordnung?

Antwort

Die Abgabe auch nach Ablauf der Belieferungs­zeit von 28 Tagen aufgrund eines Liefer­eng­passes ist möglich, wenn:

  • die Rück­sprache mit der verschreibenden Person und
  • die Gründe für die Frist­über­schreitung

im elektronischen Abgabe­daten­satz ergänzt und mittels QES signiert werden.

➔ Ein E-Rezept muss immer inner­halb der 28 Tage vorgelegt/abge­rufen werden, kann aber im Einzel­fall außer­halb der 28 Tage beliefert werden.

Ist die Belieferung aufgrund eines Liefer­eng­passes erst nach ≥ 100 Tagen möglich, so ist ein neues, aktuelles E-Rezept erforderlich: Der Fach­dienst löscht das E-Rezept 100 Tage nach Abruf!

Wird das E-Rezept im Zeitraum 29 Tage bis 3 Monate nach Ausstellungsdatum abgerufen, kann es wie bei den Papierverordnungen auch als Selbstzahlerrezept behandelt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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