Können mit Tipp-Ex bearbeitete Rezepte noch beliefert werden?

Hin und wieder erhalten wir Rezepte, die in anderen Apotheken nicht beliefert werden konnten, aber dort schon bedruckt wurden. Oft wird von diesen Apotheken die Datumszeile mit Tipp-Ex unkenntlich gemacht.

Können wir diese Rezepte ohne Retaxgefahr beliefern? Wir führen diese Diskussion sehr kontrovers, da es auch die Meinung gibt, dass diese Rezepte „entwertet“ seien.

Antwort

Da es sich bei Rezepten um Dokumente handelt, darf nichts unkenntlich gemacht oder verändert werden. Tipp-Ex sollte daher nicht verwendet werden. Wir empfehlen bei falscher Bedruckung nur die erlaubten Aufkleber gemäß Technischer Anlage zu nutzen. Das Datum und der unten gedruckte Apothekenname sollten lediglich durchgestrichen werden, sodass noch zu erkennen ist, was ursprünglich einmal dort stand. Bei einem Neudruck wird die abrechnende Apotheke an der oben gedruckten IK-Nummer erkannt.

Hochpreisige Verordnungen, die mit Tipp-Ex bearbeitet wurden, sollten Sie in keinem Fall beliefern. Bei nicht kostspieligen Verordnungen liegt es im Ermessen der Apotheke, ob sie das Risiko einer „Rubbelretax“ eingehen möchte.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung