Wie können wir eine Wirkstoffverordnung über Etanercept beliefern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verordnung zulasten der BARMER erhalten. Auf dem Rezept wurde „Etanercept Pen 50 mg 12 St.“ verordnet.
Da es sich um ein Biological handelt, dürfte doch eine Wirkstoffverordnung unzulässig sein, oder?
Es existieren zwar Rabattverträge (es wurde Nepexto bestellt), aber ein Austauschpräparat ist in Anlage 1 nicht genannt.
Was ist zu tun?
Antwort
Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig: Im Falle von Biologicals sind Wirkstoffverordnungen unzulässig. Ob Rabattverträge existieren, ist dabei unerheblich. Schließlich können Sie dem Wirkstoff kein eindeutiges Arzneimittel zuordnen – sei es nun Benepali, Nepexto, Enbrel oder Nerelzi. Es gab in der Vergangenheit auch schon Retaxierungen aufgrund dieser Situation. Daher sollten Sie das Rezept auf ein eindeutiges Arzneimittel mit Firmennamen ändern lassen. Sie können dem Arzt natürlich mitteilen, welche Arzneimittel aktuell bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert sind. Beachten Sie, dass derzeit kein Arzneimittel mit Etanercept austauschbar gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrags ist. Die Rabattierung von Nepexto ist somit nur beim Vergleich zwischen dem Nepexto-Original und den zugehörigen Importen relevant.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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