Ist bei einer Preisankerüberschreitung eine ärztliche Rücksprache nötig?
Wir haben eine Frage zur Dokumentation bei Preisankerüberschreitung und Pharmazeutischen Bedenken. Bei einem Rezept über ein bestimmtes Atorvastatin-Generikum müssen wir austauschen, da ansonsten die Compliance gefährdet wäre. Wir würden mit der Sonder-PZN und Faktor 9 dokumentieren. Allerdings wird dann bei der Rezeptkontrolle folgender Verbesserungsvorschlag angezeigt:
„Bitte ärztliche Rücksprache bei Verletzung des Preisankers aufgrund sonstiger Bedenken als Rezeptänderung dokumentieren. Bitte überprüfen Sie die Angaben in Ihrem Warenwirtschaftssystem.“
Muss demnach eine ärztliche Rücksprache bei Preisankerüberschreitung nun dokumentiert werden, wenn es Rabattverträge gibt? Wir dachten, das sei nicht nötig.
Antwort
Bei der Preisankerüberschreitung aufgrund von Pharmazeutischen Bedenken gibt es eine Unterscheidung zwischen Primär- und Ersatzkassen.
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist geregelt, dass in diesem Fall keine Rücksprache notwendig ist.
5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen
„Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“
Wird der Preisanker aufgrund Pharmazeutischer Bedenken bei den Primärkassen überschritten, so ist eine Rücksprache in der Regel notwendig – dies sollten Sie im für Sie geltenden Liefervertrag prüfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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